Aus der Begründung wird ersichtlich, dass Verfahrensmängel gerügt wurden und namentlich bemängelt wurde, dass weitere Varianten (als die tatsächlich verfügte) nicht geprüft wurden (Verwaltungsbeschwerde vom 20.03.2015, Begründung Ziff. 6.2.1). Sinngemäss machte der Beschwerdeführer eventualiter somit geltend, dass weitere Beschulungsmöglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen seien. In der Folge fanden denn auch entsprechende Einigungsverhandlungen statt und es wurden weitere Beschulungsvarianten geprüft. Die Variante gemäss dem Hauptantrag des Beschwerdeführers wurde schliesslich, wie bereits früher, verworfen.