Gleichzeitig signalisierte er aber Bereitschaft, eine gütliche Einigung zu erzielen. Damit gab er zum Ausdruck, dass er bereit ist von seinem Hauptantrag im Sinne eines teilweisen Abstandes zugunsten eines Eventualantrags abzurücken, womit sinngemäss ein Eventualantrag gestellt wurde. Anträge sind dabei unter Zuhilfenahme der Begründung auszulegen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 916). Aus der Begründung wird ersichtlich, dass Verfahrensmängel gerügt wurden und namentlich bemängelt wurde, dass weitere Varianten (als die tatsächlich verfügte) nicht geprüft wurden (Verwaltungsbeschwerde vom 20.03.2015, Begründung Ziff.