b) Grundsätzlich ist es unproblematisch und jederzeit statthaft, ein Rechtsbegehren einzuschränken, von einem Begehren Abstand zu nehmen oder das Hauptbegehren zugunsten des Eventualbegehrens aufzugeben (Markus Müller, a.a.O., S. 70). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Hauptantrag geltend, dass die integrative Sonderschulung in der Regelklasse (3. Kindergartenjahr) zu verfügen sei. Gleichzeitig signalisierte er aber Bereitschaft, eine gütliche Einigung zu erzielen.