Wenn ein Verfahren ohne Zutun einer beteiligten Partei gegenstandslos wird, gilt der Grundsatz, dass die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und somit nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind (BGE 6B_522/2013 vom 12.12.2013 E. 3.2, den Kanton Uri betreffend: BGE 2P.27/2000 vom 06.03.2000 E. 1b und c; Markus Müller, a.a.O., S. 246). Zu diesem Zweck hat die Behörde aufgrund einer summarischen Prüfung der gestellten Rechtsbegehren eine Prognose über den Verfahrensausgang zu stellen (Markus Müller, a.a.O., S. 246).