Das Recht auf eine angemessene Parteientschädigung beinhaltet nur die Abgeltung von notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Wird ein Rechtsmittelverfahren gegenstandslos, kann sich hinsichtlich der Kostenverlegung die Frage stellen, wer als obsiegend beziehungsweise unterliegend zu gelten hat. Wenn ein Verfahren ohne Zutun einer beteiligten Partei gegenstandslos wird, gilt der Grundsatz, dass die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und somit nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind (BGE 6B_522/2013 vom 12.12.2013 E. 3.2, den Kanton Uri betreffend: BGE 2P.27/2000 vom 06.03.2000 E. 1b und c;