37 Abs. 2 VRPV nur der ganz oder teilweise obsiegende Beteiligte auf entsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen (Art. 32 Abs. 3 VRPV). Der Anspruch umfasst dabei nicht eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 28.05.1999, OG V 98 106, E. 3b). Das Recht auf eine angemessene Parteientschädigung beinhaltet nur die Abgeltung von notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 37 Abs. 2 VRPV).