3. a) Im Rechtsmittelverfahren gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen das Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 243; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 757 ff.). So hat nach Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich der unterliegende Beteiligte die amtlichen Kosten ganz oder teilweise (entsprechend seinem teilweisen Unterliegen) zu tragen. Umgekehrt hat gemäss Art. 37 Abs. 2 VRPV