Die Vorinstanz (Schulrat Altdorf) der Vorinstanz (Erziehungsrat des Kantons Uri) war nicht Partei. Das vorinstanzliche Verfahren wurde damit ohne Zutun einer Partei gegenstandslos. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde sinngemäss ein Eventualantrag gestellt. Indem die Vorinstanz nur die Prozessaussichten des Hauptantrages beurteilt hat, den durchaus aussichtsreichen Eventualantrag aber nicht berücksichtigte, hat sie dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen. Obergericht, 18. März 2016, OG V 15 47 Aus den Erwägungen: