Der Anspruch beinhaltet nicht eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer beteiligten Partei gegenstandslos, gilt der Grundsatz, dass die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und somit nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind. Die Behörde hat aufgrund einer summarischen Prüfung der gestellten Rechtsbegehren eine Prognose über den Verfahrensausgang zu stellen. In casu wurde das vorinstanzliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren durch den Erlass einer neuen Verfügung gegenstandslos. Die Vorinstanz (Schulrat Altdorf) der Vorinstanz (Erziehungsrat des Kantons Uri) war nicht Partei.