Im Rechtsmittelverfahren hat grundsätzlich der unterliegende Beteiligte die amtlichen Kosten ganz oder teilweise (entsprechend seinem teilweisen Unterliegen) zu tragen. Umgekehrt hat nur der ganz oder teilweise obsiegende Beteiligte auf entsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen. Der Anspruch beinhaltet nicht eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung.