Kantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2 VPRV. Sonderpädagogische Massnahme. Parteientschädigung. Anspruch auf Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit ohne Zutun einer Partei. Im Rechtsmittelverfahren gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen das Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip. Im Rechtsmittelverfahren hat grundsätzlich der unterliegende Beteiligte die amtlichen Kosten ganz oder teilweise (entsprechend seinem teilweisen Unterliegen) zu tragen.