{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-03-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-47_2016-03-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8575", "Checksum": "ddb65a18c05e5f39ce6ee1a2f6298cb9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.03.2016 2016_OG V 15 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2 VPRV. Sonderpädagogische Massnahme. Parteientschädigung. 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Damit gab er zum Ausdruck, dass er bereit ist von seinem\nHauptantrag im Sinne eines teilweisen Abstandes zugunsten eines Eventualantrags\nabzurücken, womit sinngemäss ein Eventualantrag gestellt wurde. Anträge sind dabei unter\nZuhilfenahme der Begründung auszulegen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 916). Aus der\nBegründung wird ersichtlich, dass Verfahrensmängel gerügt wurden und namentlich\nbemängelt wurde, dass weitere Varianten (als die tatsächlich verfügte) nicht geprüft wurden\n(Verwaltungsbeschwerde vom 20.03.2015, Begründung Ziff. 6.2.1). Sinngemäss machte der\nBeschwerdeführer eventualiter somit geltend, dass weitere Beschulungsmöglichkeiten zu\nprüfen und gegebenenfalls anzuordnen seien. In der Folge fanden denn auch entsprechende\nEinigungsverhandlungen statt und es wurden weitere Beschulungsvarianten geprüft. Die\nVariante gemäss dem Hauptantrag des Beschwerdeführers wurde schliesslich, wie bereits\nfrüher, verworfen. Indes fand sich eine alternative Lösung in der Sprachheilschule Steinen,\nwas sich am Ende in der neuen Verfügung des Schulrats, welche die Beschulung in Steinen\nanordnete, widerspiegelte.\n\nc) Da der Schulrat die angefochtene Verfügung widerrufen und die Beschulung in\nder Sprachheilschule Steinen angeordnet hat, wurde das vorinstanzliche\nBeschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Schulrat ist als Vorinstanz der Vorinstanz nicht\nPartei (vergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 40 f.). Die Gegenstandslosigkeit trat damit ohne\nZutun einer Partei ein. Insofern hat die Vorinstanz die Frage der Entschädigungsfolge zu\nRecht unter Bezugnahme auf den hypothetischen Verfahrensausgang im Sinne des\nvorstehend Dargelegten beurteilt (E. 3a hievor). Die Vorinstanz übersieht aber, dass neben\ndem gestellten Hauptantrag auf Beschulung in der Regelklasse sinngemäss auch ein\nEventualantrag auf Abklärung und Prüfung von weiteren Beschulungsmöglichkeiten gestellt\nwurde. Es sind somit auch die Prozessaussichten hinsichtlich des Eventualantrags zu\nbeurteilen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerde wäre abzuweisen\ngewesen, da die im Verfahren beigebrachten Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes\nUri aufzeigen würden, dass eine Beschulung an der Sonderschule aus fachlicher Sicht\nangezeigt gewesen wäre, so beurteilt sie die Prozessaussichten hinsichtlich des\nHauptantrages zwar vertretbar, lässt aber ausser Acht, dass der Eventualantrag auf weitere\nAbklärung durchaus aussichtsreich war. Das Abklärungsverfahren war durchaus mit\ngewissen Verfahrensmängeln behaftet, was auch die Vorinstanz nicht grundsätzlich in\nAbrede stellt (angefochtener Entscheid, E. 6). Unter diesen Umständen hätten die\nProzessaussichten hinsichtlich des Eventualantrags bei summarischer Prüfung als\naussichtsreich beurteilt werden müssen, was einem hypothetischen teilweisen Obsiegen des\nBeschwerdeführers entspräche. Bei teilweisem Obsiegen haben Beteiligte auf\nentsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine teilweise Parteientschädigung (vergleiche\nE. 3a hievor). Die gänzliche Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich mit\nanderen Worten nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als begründet\nund ist unter Aufhebung der angefochtenen Anordnung entsprechend gutzuheissen.\nWeiterungen zu einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch\nwidersprüchliches Verhalten auf Seiten der Vorinstanz erübrigen sich damit. Bezüglich des\nVerhaltens des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es der beschwerdeführenden\nPartei frei steht, ihre Beschwerde aufrechtzuerhalten oder zurückzuziehen. Ob die\nAufrechterhaltung „nur“ geschieht, um den Anspruch auf eine angemessene\nParteientschädigung zu wahren, ist unerheblich.\n"}