{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-03-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-47_2016-03-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8575", "Checksum": "ddb65a18c05e5f39ce6ee1a2f6298cb9"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.03.2016 2016_OG V 15 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2 VPRV. Sonderpädagogische Massnahme. Parteientschädigung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:14", "Checksum": "8d5ebefd4f8f05351a9b34c254058f7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.03.2016 2016_OG V 15 47\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2 VPRV. Sonderpädagogische Massnahme. Parteientschädigung. \n\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 34 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2\nVPRV. Sonderpädagogische Massnahme. Parteientschädigung. Anspruch auf\nParteientschädigung für das vorinstanzliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren\nnach Eintritt der Gegenstandslosigkeit ohne Zutun einer Partei. Im\nRechtsmittelverfahren gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen\ndas Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip. Im Rechtsmittelverfahren hat\ngrundsätzlich der unterliegende Beteiligte die amtlichen Kosten ganz oder\nteilweise (entsprechend seinem teilweisen Unterliegen) zu tragen. Umgekehrt\nhat nur der ganz oder teilweise obsiegende Beteiligte auf entsprechendes\nBegehren hin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die\nParteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen\nParteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor\nBehörden und Sachverständigen. Der Anspruch beinhaltet nicht eine volle,\nsondern eine angemessene Entschädigung. Wird ein Verfahren ohne Zutun\neiner beteiligten Partei gegenstandslos, gilt der Grundsatz, dass die\nVerfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes\nund somit nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind. Die\nBehörde hat aufgrund einer summarischen Prüfung der gestellten\nRechtsbegehren eine Prognose über den Verfahrensausgang zu stellen. In\ncasu wurde das vorinstanzliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren durch den\nErlass einer neuen Verfügung gegenstandslos. Die Vorinstanz (Schulrat\nAltdorf) der Vorinstanz (Erziehungsrat des Kantons Uri) war nicht Partei. Das\nvorinstanzliche Verfahren wurde damit ohne Zutun einer Partei\ngegenstandslos. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde sinngemäss ein\nEventualantrag gestellt. Indem die Vorinstanz nur die Prozessaussichten des\nHauptantrages beurteilt hat, den durchaus aussichtsreichen Eventualantrag\naber nicht berücksichtigte, hat sie dem Beschwerdeführer für das\nvorinstanzliche Verfahren zu Unrecht keine Parteientschädigung\nzugesprochen.\n\nObergericht, 18. März 2016, OG V 15 47\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. a) Im Rechtsmittelverfahren gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen\ndas Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip (Markus Müller, Bernische\nVerwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 243; Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 757 ff.). So hat\nnach Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich der unterliegende\nBeteiligte die amtlichen Kosten ganz oder teilweise (entsprechend seinem teilweisen\nUnterliegen) zu tragen. Umgekehrt hat gemäss Art. 37 Abs. 2 VRPV nur der ganz oder\nteilweise obsiegende Beteiligte auf entsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine\nParteientschädigung. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der\nberufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor\nBehörden und Sachverständigen (Art. 32 Abs. 3 VRPV). Der Anspruch umfasst dabei nicht\neine volle, sondern eine angemessene Entschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV; Entscheid\nObergericht des Kantons Uri vom 28.05.1999, OG V 98 106, E. 3b). Das Recht auf eine\nangemessene Parteientschädigung beinhaltet nur die Abgeltung von notwendigen und\nverhältnismässig hohen Kosten (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Wird ein Rechtsmittelverfahren\ngegenstandslos, kann sich hinsichtlich der Kostenverlegung die Frage stellen, wer als\nobsiegend beziehungsweise unterliegend zu gelten hat. Wenn ein Verfahren ohne Zutun\neiner beteiligten Partei gegenstandslos wird, gilt der Grundsatz, dass die Verfahrenskosten\naufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und somit nach den\nabgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind (BGE 6B_522/2013 vom 12.12.2013 E.\n3.2, den Kanton Uri betreffend: BGE 2P.27/2000 vom 06.03.2000 E. 1b und c; Markus\nMüller, a.a.O., S. 246). Zu diesem Zweck hat die Behörde aufgrund einer summarischen\nPrüfung der gestellten Rechtsbegehren eine Prognose über den Verfahrensausgang zu\nstellen (Markus Müller, a.a.O., S. 246).\n\n"}