9. In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die geklagten Beschwerden durch die Mammahypertrophie verursacht wurden. Die weitere Prüfung, ob konservative Massnahmen, insbesondere Physiotherapie, eine wirksame und verglichen mit der Reduktionsplastik zweckmässigere alternative Behandlungsmöglichkeit darstellten oder dargestellt hätten sowie die Frage nach der Wirtschaftlichkeit des Eingriffs, erübrigt sich demgemäss. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).