8. Das Gericht kam in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung, weitere Beweisvorkehren (so auch das eventualiter beantragte Gerichtsgutachten) würden an der Würdigung des Sachverhalts nichts mehr ändern. Auf weitere Beweiserhebungen wird demzufolge verzichtet. Die leistungsansprechende Beschwerdeführerin hat die negativen Folgen dieser Beweislosigkeit in dem Sinne zu tragen, als der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfällt (siehe oben E. 3a).