Der Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und der Mammahypertrophie lässt sich hingegen gemäss Dr. med. S. Studer (Aktennotiz vom 08.04.2015) postoperativ nicht mehr feststellen. Auch die Beschwerdefreiheit der Beschwerdeführerin seit dem Eingriff kann den Kausalzusammenhang nicht begründen, da die Operationsindikation vor dem Eingriff gestellt werden muss.