d) Zusammenfassend sprechen zwar gewisse Gründe für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und der Mammahypertrophie. So entsprechen sowohl das Gewicht des entfernten Gewebes als auch das Körpergewicht (keine Adipositas) der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und der Mammahypertrophie lässt sich hingegen gemäss Dr. med. S. Studer (Aktennotiz vom 08.04.2015) postoperativ nicht mehr feststellen.