Trotzdem wäre sie im Zuge ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, die noch vor der Operation (mit Schreiben vom 19.11.2014) angekündigte Begutachtung durchführen zu lassen und dadurch bedingt eventuell den Operationstermin zu verschieben; zumal es sich dabei um eine in ihrem Interesse durchgeführte Abklärung gehandelt hätte. Indem sie die Operation am 25. November 2014 trotzdem durchführen liess, hat die Beschwerdeführerin eine den Sachverhalt möglicherweise klärende präoperative Begutachtung verunmöglicht.