Es erscheint denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Leidensdruck sowie das Wissen, dass Dr. med. J.G. Poëll nur noch kurze Zeit operieren würde, dazu bewogen wurde, die Operation baldmöglichst durchführen zu lassen. Ebenfalls plausibel ist das Argument, dass sie (nach Möglichkeit) vom selben Arzt operiert werden möchte, welcher denselben Eingriff zuvor schon bei ihrer Schwester erfolgreich durchgeführt hat. Trotzdem wäre sie im Zuge ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, die noch vor der Operation (mit Schreiben vom 19.11.2014) angekündigte Begutachtung durchführen zu lassen und dadurch bedingt eventuell den Operationstermin zu verschieben;