Es wäre der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar gewesen, vor dem Eingriff eine weitere ärztliche Untersuchung abzuwarten. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe – nach zweimaliger Ablehnung des Leistungsbegehrens ohne Aufklärung über das Recht, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen – nicht mehr damit rechnen müssen, dass weitere Abklärungen getätigt würden, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Es erscheint denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Leidensdruck sowie das Wissen, dass Dr. med. J.G. Poëll nur noch kurze Zeit operieren würde, dazu bewogen wurde, die Operation baldmöglichst durchführen zu lassen.