a) Das Argument der Beschwerdegegnerin, es sei nur eine Synmastie diagnostiziert, was aufgrund der vorliegenden Dokumente eindeutig keinen Krankheitswert begründe, verfängt nicht. So hat der Operateur Dr. med. J.G. Poëll schon im Kostengutsprachegesuch (vom 09.10.2014) von einer Mammahypertrophie gesprochen, deren Vorliegen der Vertrauensarzt offenbar nicht bezweifelte (siehe beispielsweise dessen Stellungnahme vom 13.10.2014). Zudem ist nicht das Vorliegen eines bestimmten Beschwerdebildes entscheidend, sondern ob die Beschwerden erheblich sind (siehe oben E. 4d).