7. Vorab ist festzuhalten, dass die Wirksamkeit sowie die Zweckmässigkeit einer Leistung prognostisch zu beurteilen sind (RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 362 E. 5b). Daher lässt der Umstand, dass gemäss Aussage der Beschwerdeführerin nach der Operation vom 25. November 2014 die Beschwerden schlagartig verschwunden seien (Beschwerde S. 8), nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass die Mammahypertrophie die Ursache der geklagten Beschwerden war (BGE 130 V 303 E. 5.2). Umgekehrt könnte auch bei Ausbleiben des angestrebten Erfolges nicht auf fehlende Kausalität geschlossen werden.