a) Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2015 gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes davon aus, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin vorwiegend auf eine degenerative Veränderung im Bereiche der Wirbelsäule zurückzuführen seien, ansonsten die Mammahypertrophie bereits viel früher Beschwerden hätte verursachen müssen. Sie verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und der Mammahypertrophie.