Die Beschwerdegegnerin habe im November 2014 eine Begutachtung veranlassen wollen. Dadurch, dass die Versicherte sich zu diesem Zeitpunkt (nach zweimaliger Ablehnung der Krankenkasse) bereits habe operieren lassen, sei sie das Risiko eingegangen, dass ihr die Kosten nicht erstattet würden. Zu überlegen wäre, dass im Rahmen eines Gutachtens durch einen Facharzt Rheumatologie der rheumatologische Status erhoben werden könnte. Dadurch könne allenfalls festgestellt werden, ob die Beschwerden aufgrund degenerativer Erkrankungen bestanden hätten. Ob dies aber in Relation zur Mammahyperplasie gebracht werden könne, sei fraglich.