i) In einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2015 über ein Gespräch mit Dr. med. S. Studer wird festgehalten, Dr. Studer sehe sich ausser Stande, eine Beurteilung vorzunehmen. Da die Patientin bereits operiert worden sei, müsste sie eine Einschätzung "aus dem Blauen" machen, womit sie rechtlich gesehen keine Chance hätten. Die Versicherte sei verpflichtet, bei einer "NLP-OP" vorgängig die Kostengutsprache der Krankenkasse abzuwarten. Die Beschwerdegegnerin habe im November 2014 eine Begutachtung veranlassen wollen.