{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-46_2016-11-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9222", "Checksum": "66fd529740c57ca02fee9ff8d9414969"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2016 2016_OG V 15 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 3 ATSG. Art. 1 Abs. 1, Art. 1a Abs. 2 lit. a und Art. 24 - 32 KVG. Mammareduktionsplastik. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:33", "Checksum": "b8e7b81a0aa232a60f43f8b2d41a9254", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2016 2016_OG V 15 46\nRegeste:\nKV. Art. 3 ATSG. Art. 1 Abs. 1, Art. 1a Abs. 2 lit. a und Art. 24 - 32 KVG. Mammareduktionsplastik. \n\n c) Das von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Argument einer\ndegenerativen Erkrankung ist zwar lediglich eine Vermutung des Vertrauensarztes, welche\ndieser darauf gründet, dass \"sonst die Mammahypertrophie bereits viel früher Beschwerden\n[hätte] verursachen müssen\". Es wäre der Beschwerdeführerin jedoch zumutbar gewesen,\nvor dem Eingriff eine weitere ärztliche Untersuchung abzuwarten. Die diesbezügliche\nArgumentation der Beschwerdeführerin, sie habe – nach zweimaliger Ablehnung des\nLeistungsbegehrens ohne Aufklärung über das Recht, eine beschwerdefähige Verfügung zu\nverlangen – nicht mehr damit rechnen müssen, dass weitere Abklärungen getätigt würden,\nist nicht ganz von der Hand zu weisen. Es erscheint denn auch nachvollziehbar, dass die\nBeschwerdeführerin durch ihren Leidensdruck sowie das Wissen, dass Dr. med. J.G. Poëll\nnur noch kurze Zeit operieren würde, dazu bewogen wurde, die Operation baldmöglichst\ndurchführen zu lassen. Ebenfalls plausibel ist das Argument, dass sie (nach Möglichkeit)\nvom selben Arzt operiert werden möchte, welcher denselben Eingriff zuvor schon bei ihrer\nSchwester erfolgreich durchgeführt hat. Trotzdem wäre sie im Zuge ihrer Mitwirkungspflicht\ngehalten gewesen, die noch vor der Operation (mit Schreiben vom 19.11.2014)\nangekündigte Begutachtung durchführen zu lassen und dadurch bedingt eventuell den\nOperationstermin zu verschieben; zumal es sich dabei um eine in ihrem Interesse\ndurchgeführte Abklärung gehandelt hätte. Indem sie die Operation am 25. November 2014\ntrotzdem durchführen liess, hat die Beschwerdeführerin eine den Sachverhalt\nmöglicherweise klärende präoperative Begutachtung verunmöglicht.\n\nd) Zusammenfassend sprechen zwar gewisse Gründe für das Vorliegen eines\nKausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und der\nMammahypertrophie. So entsprechen sowohl das Gewicht des entfernten Gewebes als auch\ndas Körpergewicht (keine Adipositas) der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Kausalzusammenhang zwischen den geklagten\nBeschwerden und der Mammahypertrophie lässt sich hingegen gemäss Dr. med. S. Studer\n(Aktennotiz vom 08.04.2015) postoperativ nicht mehr feststellen. Auch die\nBeschwerdefreiheit der Beschwerdeführerin seit dem Eingriff kann den\nKausalzusammenhang nicht begründen, da die Operationsindikation vor dem Eingriff gestellt\nwerden muss.\n\n8. Das Gericht kam in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung, weitere\nBeweisvorkehren (so auch das eventualiter beantragte Gerichtsgutachten) würden an der\nWürdigung des Sachverhalts nichts mehr ändern. Auf weitere Beweiserhebungen wird\ndemzufolge verzichtet. Die leistungsansprechende Beschwerdeführerin hat die negativen\nFolgen dieser Beweislosigkeit in dem Sinne zu tragen, als der Entscheid zu ihren Ungunsten\nausfällt (siehe oben E. 3a).\n\n9. In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit erwiesen, dass die geklagten Beschwerden durch die\nMammahypertrophie verursacht wurden. Die weitere Prüfung, ob konservative Massnahmen,\ninsbesondere Physiotherapie, eine wirksame und verglichen mit der Reduktionsplastik\nzweckmässigere alternative Behandlungsmöglichkeit darstellten oder dargestellt hätten\nsowie die Frage nach der Wirtschaftlichkeit des Eingriffs, erübrigt sich demgemäss.\n\n10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.\n11. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).\n"}