{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-46_2016-11-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9222", "Checksum": "66fd529740c57ca02fee9ff8d9414969"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2016 2016_OG V 15 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 3 ATSG. Art. 1 Abs. 1, Art. 1a Abs. 2 lit. a und Art. 24 - 32 KVG. Mammareduktionsplastik. 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Poëll, dass degenerative Veränderungen im Bereich der\nWirbelsäule auftreten könnten, vor allem im Alter von 60 Jahren. Solche\nRückenbeschwerden würden durch die grosse Brust noch deutlich verstärkt. Die Patientin\nerfülle sämtliche Kriterien für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Die\nFotodokumentation sei zusammen mit seiner Aussage, dass er gedenke 800 - 900 Gramm\nGewebe pro Seite zu entfernen, einleuchtend.\nd) In der Stellungnahme vom 14. November 2014 empfiehlt Vertrauensarzt Dr.\nmed. G. Hinderer, bei der Rheumatologin Dr. med. S. Studer, Zürich, eine konsiliarische\nBeurteilung zu veranlassen. Dies mit der Frage, ob die geklagten Rückenbeschwerden\nüberwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang stehen mit der\nMammahypertrophie und ob eine Mammareduktionsplastik somit eine kausale Therapie\ndarstelle.\n\ne) Im Operationsbericht vom 25. November 2014 beschreibt Dr. med. J.G. Poëll\ndas operative Vorgehen des gleichentags vorgenommenen Eingriffs: Liposuction 300 ml je\nSeite, Resektion von 520 Gramm links, 510 Gramm rechts.\n\nf) Im Schreiben vom 1. Dezember 2014 an Vertrauensarzt Dr. med. G. Hinderer\nhält Dr. med. J.G. Poëll fest, die Patientin sei bereits operiert worden und seit dem Eingriff\nbeschwerdefrei. Es seien ihr pro Seite circa 800 Gramm Gewebe entfernt worden. Damit sei\nder eindeutige Beweis erbracht, dass Ursache der Beschwerden der Patientin die\nMammahypertrophie gewesen sei.\n\ng) Am 10. Dezember 2014 schreibt Dr. med. J. Bollhalder, Facharzt FMH für\nAllgemeine Innere Medizin, an die Beschwerdegegnerin, in den langen Jahren als Hausarzt\nhabe er die Beschwerdeführerin als indolente Patientin kennengelernt, welche ihn jeweils nur\naufgesucht habe, \"wenn wirklich Not an der Frau war\". Sie habe die Rückenschmerzen in\nihrem Beruf als Pflegefachfrau über längere Zeit mit viel persönlichem Einsatz\n(Heimübungen) jeweils unter Kontrolle halten können. Erst wenn es wirklich nicht mehr ging,\nhabe sie Hilfe in Form von Physiotherapie beansprucht. Natürlich bestünden bei einer Frau\nin diesem Alter auch degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und erst recht mache\nin einer solchen Situation die Reduktionsplastik auch Sinn. Gemäss seinen Kenntnissen\nerfülle die Operation auch sämtliche Kriterien für eine gesetzlich vorgeschriebene\nKostenübernahme. Er fügt nebenbei noch an, dass die Patientin seit der Operation\nbeschwerdefrei sei und auch die vorbestehenden Atembeschwerden bereits \"verschwunden\"\nseien. Inwieweit die Operation zukünftige Kosten verhindere (Physiotherapiesitzungen),\nlasse sich natürlich nur schätzen.\n\nh) Vertrauensarzt Dr. med. R. Kölbli, Facharzt FMH für Allgemein- und\nUnfallchirurgie, empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 weiterhin die\nAblehnung der Kostengutsprache, da aus den bis zur erfolgten Operation vorgelegenen\nDokumenten nicht ersichtlich sei, dass die vorgebrachten Beschwerden einen eindeutigen\nKrankheitswert darstellten und dass diese vor allem auf die Mammahypertrophie\nzurückzuführen seien (Ausmass der Beschwerden, Dauer beziehungsweise Beginn der\nBeschwerden, Alter der Patientin, Dauer und Intensität der durchgeführten konservativen\nMassnahmen, Darstellung in der Fotodokumentation). Andere Ursachen, insbesondere\ndegenerative Erkrankungen der Wirbelsäule seien nicht ausgeschlossen worden. Die\nverlangte vorausschauende Beurteilung der Wirksamkeit des ersuchten Eingriffs könne nun\nnicht mehr erbracht werden. Die eindeutige und alleinige Wirksamkeit des ersuchten Eingriffs\nkönne aufgrund der bis zum Operationstermin vorliegenden Dokumente nach wie vor\nbezweifelt werden. Die Patientin habe sich bewusst ohne vorliegende Kostengutsprache zur\nReduktionsplastik entschieden. Es handle sich aber sicher nicht um Beschwerden, die sich\nerst in den letzten Wochen ausgebildet hätten und ein Ausmass angenommen hätten, dass\nquasi ein dringlicher Eingriff hätte vorgenommen werden müssen. Die empfohlene\nZweitmeinung beziehungsweise ärztliche Untersuchung hätte durchaus abgewartet werden\nkönnen. Als Diagnose im Operationsbericht werde eine Synmastie genannt, was im\nvorliegenden Fall eindeutig keinen Krankheitswert darstelle und nur einen ästhetischen\nEingriff begründen könnte.\n\n"}