{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-46_2016-11-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9222", "Checksum": "66fd529740c57ca02fee9ff8d9414969"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.11.2016 2016_OG V 15 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 3 ATSG. Art. 1 Abs. 1, Art. 1a Abs. 2 lit. a und Art. 24 - 32 KVG. Mammareduktionsplastik. 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Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine\nMammareduktionsplastik medizinisch indiziert und genügt dem Erfordernis der\nZweckmässigkeit, sofern eine Gewebereduktion von gegen 500 Gramm oder\nmehr beidseits vorgesehen ist beziehungsweise durchgeführt wurde und wenn\ngleichzeitig Beschwerden geltend gemacht werden, die auf die Hypertrophie\nzurückgeführt werden können, und keine Adipositas vorliegt. Eine versicherte\nPerson ist verpflichtet, bei einer \"NLP-OP\" vorgängig die Kostengutsprache\nder Krankenkasse abzuwarten. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid\nzuungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen\nSachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,\nwenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des\nUntersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen\nSachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der\nWirklichkeit zu entsprechen. Schliesslich ist bei einer Mammareduktionsplastik\nim Hinblick auf deren Vergütung durch die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung zu fragen, ob konservative Massnahmen,\ninsbesondere Physiotherapie bei Rückenbeschwerden, eine wirksame\nalternative Behandlungsmöglichkeit darstellen oder dargestellt hätten. Ist das\nzu bejahen, ist weiter zu prüfen, welche der beiden Leistungen die\nzweckmässigere ist. Je nachdem entfällt eine Kostenübernahmepflicht für die\nReduktionsplastik. In casu Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da\ndie Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen\nwäre, die noch vor der Operation vom Krankenversicherer angekündigte\nBegutachtung durchführen zu lassen. Indem die Beschwerdeführerin die\nOperation am vorgesehenen Termin trotzdem durchführen liess, hat sie eine\nden Sachverhalt möglicherweise klärende präoperative Begutachtung\nverunmöglicht.\n\nObergericht, 24. November 2016, OG V 15 46\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit der\nam 25. November 2014 durchgeführten beidseitigen Mammareduktionsplastik entstandenen\nKosten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat.\n\n3. a) Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen\nAbklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich\nerteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das\nVersicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen\nTatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art.\n61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer\nBeweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine\nBeweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener\nPartei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE\n115 V 44 E. 2b). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich\nerweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen\nSachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit\nzu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, 115 V 142 E. 8a). Dabei gilt allgemein im\nSozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119\nV 341 E. 2b/bb; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 119).\n\nb) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet für das\nBeschwerdeverfahren, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig\ndavon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die\nverfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches\ngestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den\nProzess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe\nanzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die\nstreitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der\nBeurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die\nSchlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist\ngrundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der\neingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE\n125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).\n\n"}