Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist infolgedessen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demgegenüber aus formellen Gründen unzulässig. Es fehlen die Sachentscheidungsvoraussetzungen. Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich nicht einzutreten.