Im Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin überdies, dass das Obergericht „in der Sache“ (Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung) einen Entscheid fällen soll. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einerseits eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid und anderseits (originär) eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht erhebt. Bezüglich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis in allen Teilen als korrekt erwiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist infolgedessen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.