b) Hätte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ohne Anrufung der Vorinstanz direkt beim Obergericht eingereicht, so würde dieses auf die Beschwerde nicht eintreten, weil die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Vorliegend ist jedoch ein vorinstanzlicher Entscheid ergangen, welchen die Beschwerdeführerin im Hauptantrag anficht. Im Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin überdies, dass das Obergericht „in der Sache“ (Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung) einen Entscheid fällen soll.