6. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Die Vorinstanz hat zurecht ihre Zuständigkeit verneint und auch zurecht auf eine Weiterleitung verzichtet, da die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde auch vom Obergericht nicht materiell behandelt werden kann. Es liegt weder ein gültiges Anfechtungsobjekt vor noch wäre die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben (Unzulässigkeit der Beschwerde). Es bleibt zu klären, wie die vorliegende Beschwerde prozessual zu erledigen ist.