schliesslich ebenfalls nicht offen. Zusammengefasst scheidet eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Konkurrenz- beziehungsweise Teilentscheid somit in jedem Falle aus, was auch den Ausschluss der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Nichterlass eines solchen Entscheides zur Folge hat (vergleiche dazu BGE 1C_189/2012 vom 18.04.2012 E. 1.3). Gegen allfällige justiziable Gesichtspunkte stünde die Einsprache (Art. 3 GNV) und nach beziehungsweise mit Erteilung der Konzession dannzumal die verwaltungsrechtliche Klage offen (Art. 66 lit. b VRPV; BGE 136 II 439 E. 1.3).