Es handelt sich somit für diesen Bewerber um einen Zwischenentscheid (vergleiche E. 5a hievor). Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie vorliegend, in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Zwischenentscheide (Art. 55 Abs. 2 VRPV). Eine Anfechtung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde scheidet für den bevorzugten Konkurrenten somit ebenfalls aus. Zwischenentscheide sind überdies nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen (Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV). Dies wäre bei einem bevorzugten Konkurrenten ohnehin nicht der Fall. Gegen eine allfällige nachmalige Verweigerung der Konzession stünde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde