In casu geht es um den Erlass beziehungsweise Nichterlass eines Konkurrenz- oder Teilentscheides gemäss Art. 41 WRG. Dieser Entscheid stellt für die abgewiesenen Konkurrenten einen Endentscheid dar (vergleiche E. 5a hievor). Es ergibt sich für diese nämlich eine Verweigerung der Konzession. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig. Für den bevorzugten Konkurrenten ergibt sich eine Verfahrensfortführung mit Aussicht auf eine Konzessionserteilung. Es handelt sich somit für diesen Bewerber um einen Zwischenentscheid (vergleiche E. 5a hievor).