Auch bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde gelten die allgemeinen Verfahrensregeln, namentlich auch in Bezug auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen (vergleiche E. 3b hievor). Die allgemeinen Beschwerdevoraussetzungen sind dabei anhand des Entscheides zu beurteilen, den die Behörde nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu Unrecht verzögert. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache, was auch Art. 55 Abs. 2 VRPV zum Ausdruck bringt (vergleiche zum Ganzen: BGE 5D_98/2016 vom 22.06.2016 E. 2 mit Hinweisen). In casu geht es um den Erlass beziehungsweise Nichterlass eines Konkurrenz- oder Teilentscheides gemäss Art.