c) Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerde gegen den Nichterlass eines Konkurrenz- beziehungsweise Teilentscheides unter dem Aspekt des Verfügungsbegriffs zugelassen werden müsste, ergibt sich, dass die Beschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig ist. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. e VRPV ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung, Verweigerung oder Übertragung von Konzessionen, auf die die Rechtsordnung kein Anspruch einräumt. Auch bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde gelten die allgemeinen Verfahrensregeln, namentlich auch in Bezug auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen (vergleiche E. 3b hievor).