83 Abs. 1 VRPV erblickt werden. Der Nichterlass eines Konkurrenz- beziehungsweise Teilentscheides ist einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde somit nicht zugänglich, da es insofern an einem Anfechtungsobjekt (Verweigerung einer Verfügung) fehlt (vergleiche E. 3b hievor).