Damit ergibt sich, dass mit dem Konkurrenzentscheid beziehungsweise Teilentscheid im Sinne von Art. 41 WRG, sei es nun der positive Entscheid für den bevorzugten Konkurrenten oder der negative Entscheid für die übrigen Konkurrenten, keine Rechte und Pflichten im Sinne des oben beschriebenen Verfügungsbegriffs begründet, geändert oder aufgehoben werden. Der Entscheid ist – seiner Eigenschaft als politischer Entscheid entsprechend – keine Verfügung im Rechtssinne. Insofern kann im Nichterlass eines solchen Entscheids auch keine unrechtmässige Verweigerung einer Verfügung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV erblickt werden.