Indem mit dem positiven Konkurrenzentscheid die Begründung von Rechten und Pflichten erst in Aussicht gestellt wird, mangelt es ihm an einem konstitutiven Verfügungselement (BGE 2C_1014/2015 vom 21.07.2016 E. 4.1.3). Den abgewiesenen Konkurrenten wiederum wird die Verleihung des Rechts verweigert. Auch hier wird weder ein Recht begründet, geändert oder aufgehoben, denn mit der Abweisung wird den Bewerbern ein Recht verweigert, das sie nie hatten. Auch dem abweisenden Konkurrenzentscheid mangelt es somit an einem konstitutiven Verfügungselement. Damit ergibt sich, dass mit dem Konkurrenzentscheid beziehungsweise Teilentscheid im Sinne von Art.