2e Abs. 6 GNV). Damit ergibt sich, dass mit dem positiven Konkurrenzentscheid nicht verbindlich und durchsetzbar Rechte und Pflichten begründet werden. Vielmehr erhält der Bewerber in einem Verfahren, in welchem ohnehin kein Anspruch auf Verleihung des anbegehrten Rechts besteht, lediglich eine alleinige Anwärterstellung auf Verleihung dieses Rechts. Er verbessert mit anderen Worten seine Anwärterposition. Indem mit dem positiven Konkurrenzentscheid die Begründung von Rechten und Pflichten erst in Aussicht gestellt wird, mangelt es ihm an einem konstitutiven Verfügungselement (BGE 2C_1014/2015 vom 21.07.2016 E. 4.1.3).