Als Verfügung gelten auch Zwischenverfügungen (Art. 3 Abs. 2 VRPV). Der Verfügungsbegriff gemäss Urnerischem Verwaltungsverfahrensrecht deckt sich damit im Wesentlichen mit dem Verfügungsbegriff nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG (vergleiche hierzu auch: BGE 2C_444/2015 vom 04.11.2015 E. 3.2.1). Mit dem hier interessierenden Konkurrenz- beziehungsweise Teilentscheid wird einem Konkurrenten der Vorrang eingeräumt und die Gesuche der anderen Konkurrenten werden abgewiesen. Dem auserwählten Konkurrenten wird mit diesem Entscheid aber noch keine Konzession erteilt, es wird nur – aber immerhin – das Konzessionsverfahren mit ihm alleine fortgesetzt (vergleiche Art. 2e Abs. 6 GNV).