Er ist darüber hinaus für denjenigen Konkurrenten, der den Vorrang erhält, als Zwischenentscheid und für den- oder diejenigen Konkurrenten deren Gesuche abgewiesen werden als Endentscheid zu betrachten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob ein solcher Entscheid überhaupt im Rechtsinne verweigert oder verzögert werden beziehungsweise ob gegen den Nichterlass eines entsprechenden Entscheides überhaupt eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden kann.