55 Abs. 1 lit. e VRPV). Der hier zur Diskussion stehende „Konkurrenzentscheid“ beziehungsweise „Teilentscheid im Sinne von Art. 41 WRG“ ist wie die Erteilung der Konzession als politischer Entscheid zu werten (so auch BGE 2C_689/2015 a.a.O. E. 5.2). Er ist darüber hinaus für denjenigen Konkurrenten, der den Vorrang erhält, als Zwischenentscheid und für den- oder diejenigen Konkurrenten deren Gesuche abgewiesen werden als Endentscheid zu betrachten.