Riccardo Jagmetti, a.a.O., Rz. 1524). Da mit der Erteilung der Konzession über Hoheits- und Souveränitätsrechte des Gemeinwesens verfügt wird, wird der Entscheid über die Erteilung der Konzession im Wesentlichen als politischer Entscheid angesehen, der in der Regel einer politischen Behörde (Regierung, Parlament) obliegt und oft auch der Volksabstimmung unterliegt (BGE 2C_689/2015 a.a.O. E. 5.2; so auch im Kanton Uri: Art. 18 Abs. 3 GNG). Gegen diesen im Wesentlichen politischen Entscheid der Erteilung beziehungsweise Verweigerung der Konzession ist denn auch das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig (Art. 55 Abs. 1 lit.