„Verfügung“ meint hier untechnisch Disposition über die entsprechenden Rechte und betrifft nicht den Verfügungsbegriff im Rechtssinne, vergleiche E. 5b hernach). Dementsprechend steht demjenigen, der die Konzession dereinst erhält, auch ein wohlerworbenes Recht zu (Art. 43 Abs. 1 WRG; Kraemer/Ramming, Die Konzession im Wasser- und Energierecht, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Die Konzession, Zürich 2011, S. 127; Riccardo Jagmetti, a.a.