Begründet wird dies damit, dass die Gewässerhoheit, das heisst die öffentlichrechtliche Sachherrschaft und damit auch die Verfügungsmacht über die Wasservorkommen, von Bundesverfassungs wegen bei den Kantonen liegt. Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selber nutzen oder das Recht zur Nutzung (mittels Konzession) anderen verleihen. Die Konzessionserteilung ist damit Verfügung über kantonale Hoheits- und Souveränitätsrechte (BGE 2C_689/2015 a.a.O., E. 2.2.1; „Verfügung“ meint hier untechnisch Disposition über die entsprechenden Rechte und betrifft nicht den Verfügungsbegriff im Rechtssinne, vergleiche E. 5b hernach).