O., S. 18 Ziff. 20 und S. 21 Ziff. 24) – kann offen bleiben. Denn die Bezeichnung als „Konkurrenzentscheid“ oder wie nach bisheriger Terminologie als „Teilentscheid im Sinne von Art. 41 WRG“ spielt für die entscheidende Frage nach der Natur dieses Entscheids (vergleiche E. 5a ff. hernach) keine Rolle. Es galt damals wie es heute gilt, in einer Konkurrenzsituation im Verfahren um Erteilung einer Wasserkraftskonzession einem Bewerber gegenüber den anderen den Vorrang einzuräumen. Leitlinie für den Entscheid waren beziehungsweise sind dabei die Kriterien von Art. 41 WRG (siehe auch den gleichlautenden Art. 2e Abs. 1 GNV).