Erweisen sich Vorhaben als gleichwertig, so entscheidet der Landrat, wenn er für die Erteilung der Konzession zuständig ist. Der Vorzug gebührt dabei der Bewerberin oder dem Bewerber, deren oder dessen Vorhaben dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient oder, falls mehrere Vorhaben dem öffentlichen Wohl gleichermassen dienen, der Bewerberin oder dem Bewerber, durch deren oder dessen Vorhaben für die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers am besten gesorgt ist (Art. 2e Abs. 1 GNV). Ob vorliegend auf die Rechtslage vor der Revision der GNV abgestellt werden muss – wie dies die Beschwerdeführerin zu fordern, indes später zu relativieren scheint (Beschwerde a.a.O., S. 18 Ziff.