b) Die Art. 2c-2e der revidierten GNV regeln das Verfahren für den Fall, dass bei Konzessionsgesuchen zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung eine Konkurrenzsituation besteht. Nach Art. 2e GNV wird bei mehreren Bewerbern vorab ein sogenannter „Konkurrenzentscheid“ gefällt. Dabei entscheidet der Regierungsrat gemäss Art. 2e Abs. 5 GNV nach Anhörung der landrätlichen Baukommission darüber, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber der Vorzug gegeben wird. Im gleichen Entscheid werden die übrigen Gesuche abgewiesen. Erweisen sich Vorhaben als gleichwertig, so entscheidet der Landrat, wenn er für die Erteilung der Konzession zuständig ist.